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Sehr geehrter Herr Awwad,

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

Nach dem Ingenieurgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ist eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis nicht erforderlich. Die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" umfasst nicht die Genehmigung oder Anerkennung des ausländischen Diploms. Die akademische Anerkennung und damit das Führen eines ausländischen Hochschulgrades (= Dipl. .xx) ist von der beruflichen Anerkennung zu unterscheiden. Der Beruf des Ingenieurs ist ein reglementierter Beruf im Sinne der Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG). Deren Vorgaben sind in das Ingenieurgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen eingearbeitet worden. Die Rechtsgrundlage für die akademische Anerkennung ist im europäischen Bereich die Lissabon-Konvention des Europarates und der UNESCO (Becker-Dittrich, Die Anerkennung beruflicher Qualifikationen in der EU, im EWR und in der Schweiz, Bonn, Stand Oktober 2009). Die akademische Anerkennung ist im Ingenieurgesetz NRW nicht geregelt.

Anlagen:        Internetauftritt

Ansprechpartner in meinem Haus ist Herr Aronica (Tel.: 0221/1472779 / E-Mail: vito.aronica@brk.nrw.de).

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Vito Aronica
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Bezirksregierung Köln
Dezernat 34- EU-Förderung - Europäischer Sozialfonds und Europäischer Fonds
für regionale Entwicklung, regionale Wirtschaftsförderung, INTERREG
50606 Köln

 

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Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin"

Für ausländische Studienabschlüsse wird eine Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurin/Ingenieur" benötigt, die Dezernat 34 auf Antrag erteilt.

In der Bundesrepublik Deutschland ist die Berufsbezeichnung “lngenieurin/lngenieur“ gesetzlich geschützt. Nach dem Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung “lngenieurin/Ingenieur“ (lngenieurgesetz NRW - lngG-NRW) darf sich Ingenieur/in nennen, wer in Deutschland ein naturwissenschaftliches oder technisches Hoch- oder Fachhochschulstudium erfolgreich absolviert hat.

Für ausländische Studienabschlüsse wird eine Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung “lngenieur/lngenieurin“ benötigt, die Dezernat 34 auf Antrag erteilt.

Das Antragsverfahren richtet sich gemäß § 2 (6) InG NRW nach den Vorschriften des Gesetzes zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW -BQFG NRW).

Dem Antrag sind hiernach folgende Unterlagen beizufügen:

  • Tabellarischer Lebenslauf mit Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeit in deutscher Sprache (eigenhändig unterschrieben).
  • Identitätsnachweis, bei Namensänderung zusätzlich eine Fotokopie der Heiratsurkunde.
  • Im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise (beglaubigte Fotokopie des ausländischen Originaldiploms oder Abschlusszeugnisses einschließlich Notenspiegel (Index)).
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind.
  • Falls Sie in Ihren Ausbildungsstaat bereits den Beruf der lngenieurin oder des Ingenieurs ausüben dürfen, ist eine Bescheinigung über die Berechtigung der Berufsausübung im Ausbildungsstaat vorzulegen.
  • Nachweis, dass eine der Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit in Nordrhein-Westfalen ausgeübt werden soll (z.B. Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit, Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potentiellen Arbeitgebern, Geschäftskonzept).
  • Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.
  • Alle Nachweise sind in beglaubigter Kopie einzureichen.
  • Alle Nachweise sind ins Deutsche zu übersetzen.

Übersetzungen von Urkunden sind von in der Bundesrepublik Deutschland durch die Oberlandesgerichte zugelassene Übersetzerinnen bzw. Übersetzer erstellen zu lassen. Beglaubigungen erhalten Sie bei Ihrer Stadtverwaltung oder bei einem Notar.

Wlir überprüfen im Rahmen des Antragsverfahren, ob sich aus dem im Ausland erworbenen Abschluss keine wesentlichen Unterschiede ergeben im Vergleich mit einem deutschen Ingenieurabschluss und welcher Fachrichtung er entspricht.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigung nicht dazu berechtigt, ein deutschen akademischen Grad "Diplom-Ingenieurin" oder "Diplom-Ingenieur" zu führen. Zur Führung im Ausland erworbener akademischer Grade erhalten Sie nähere Informationen beim Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf.

Darüber hinaus führt die Bezirksregierung Köln Ordnungswidrigkeitenverfahren durch, wenn sich jemand Ingenieur/in nennt, ohne dazu die erforderliche Berechtigung zu haben.