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Beginn der Kündigungsschutzklage:

Kündigungsschutzklage

An das
zuständige Arbeitsgericht Stadt, ..
straße 1
PLZ Stadt

Klage

des Herrn Mustermann, wohnhaft in Musterrstraße 10 in 99999 Stadt

gegen Firma GmbH & Co. KG, Geschäftsführer Name, Mustertraße 20, 99989 Stadt.

wegen Kündigung

Kläger/Klägerin- Muss hier noch was hin?

Beklagte/r – Muss hier noch was hin?

Ich erhebe Klage und bitte um Anberaumung eines Gütetermins. Wir werden beantragen:

1.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die schriftliche betriebsbedingte [hier stand ordentliche] Kündigung vom xx.09.2021, nicht zum 31.12.2021 enden wird.

2.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.12.2021 hinaus fortbesteht.

3.
Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen als Konstrukteur mit Solidworks weiter zu beschäftigen.

4.
Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis mit der Note "sehr gut" mit einer Auflistung individueller, sehr gute benoteter Leistungen zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.

Hilfsweise wird für den Fall, dass die Feststellungsanträge zu Ziffer 1. und 2. abgewiesen werden, folgender Antrag gestellt:

5.
Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein endgültiges Zeugnis mit der Note "sehr gut" mit einer zusätzlichen Auflistung individueller, sehr gute benoteter Leistungen zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt

Begründung:

1.
Der Kläger ist 35 Jahre alt, verheiratet und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet.

Der Kläger ist unter Anrechnung früherer Dienstzeiten seit dem 01.01.2018 bei der Beklagten als Maschinenbauingenier mit dem Abschlussgrad Master of Science, RWTH Aachen, in der mechanischen Konstruktionsabteilung beschäftigt.

Beweis: Arbeitsvertrag des Klägers in Kopie beigefügt als

Anlage K1

Die durchschnittliche monatliche Vergütung des Klägers betrug zuletzt EUR 4xxx,00 brutto.

Beweis: Abrechnung in Kopie beigefügt als

Anlage K2

Die Beklagte ist ein Unternehmen, das im Bereich Sondermaschinenbau tätig ist. Sie beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer.

2.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 24.09.2021, welches dem Kläger am 24.09.2021 zuging, das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2021 gekündigt.

Beweis: Kündigungsschreiben der Beklagten vom 24.09.21 in Kopie beigefügt als

Anlage K3

3.
Die ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Sie ist sozial ungerechtfertigt. Diese Kündigung ist weder durch Gründe, die in der Person oder im Verhalten des Klägers liegen, noch durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb Beklagte entgegenstehen, bedingt.

Im Übrigen wird die nicht ordnungsgemäße Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG gerügt. Wir fordern Beklagte auf, die Sozialdaten vergleichbarer Arbeitnehmer vorzutragen, damit wir gegebenenfalls zu einer Sozialauswahl Stellung nehmen können.

Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass der bei Beklagte bestehende Betriebsrat zu der streitigen Kündigung ordnungsgemäß zuvor angehört worden ist, insbesondere dass er ordnungsgemäß und vollständig über den gesamten Kündigungssachverhalt unterrichtet worden ist. Ferner wird bestritten, dass Beklagte den Betriebsrat über eine von ihr durchgeführte soziale Auswahl ordnungsgemäß unterrichtet, insbesondere den auswahlrelevanten Personenkreis unter Angabe der Sozialdaten der vergleichbaren Arbeitnehmer sowie die Auswahlkriterien mitgeteilt hat.

4.
Der Antrag zu 2. beinhaltet eine selbstständige allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO. Dem Kläger sind derzeit zwar keine anderen Beendigungstatbestände außer der angegriffenen Kündigung vom 24.09.2021 bekannt. Beklagte hat jedoch durch sein bisheriges Verhalten deutlich gezeigt, dass er das Arbeitsverhältnis des Klägers in jedem Fall beenden will. Es besteht daher die Gefahr, dass die Beklagte im Verlauf des Verfahrens weitere Kündigungen aussprechen wird. Insoweit wird beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch durch weitere Kündigungen nicht beendet wird.

5.
Die Beklagte ist vor dem Hintergrund der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts, Beschluss vom 27. Februar 1985 – GS 1/84, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, zur Weiterbeschäftigung des Klägers zu verurteilen. Nach dieser Rechtsprechung steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen zu, wenn ein obsiegendes erstinstanzliches Urteil vorliegt. Das Weiterbeschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegt sodann nach der oben genannten Rechtsprechung das Gegeninteresse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers.

Die Beklagte ist daher weiterhin zur Weiterbeschäftigung des Klägers zu verurteilen. Der Kläger bietet hiermit seine Arbeitsleistung auch nach dem Ablauf der Kündigungsfrist ausdrücklich an. Die Beklagte hat dagegen durch sein Verhalten dem Kläger gegenüber geäußert, dass er ihn künftig nicht weiterbeschäftigen will.

6.
Der Zeugnisanspruch folgt aus § 109 GewO. Der Kläger hat während des Laufs des Kündigungsschutzverfahrens ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Zwischenzeugnisses mit der Note "sehr gut". Der Arbeitgeber wird hiermit zur Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses mit einer Auflistung individueller, sehr gute benoteter Leistungen aufgefordert. Sollte dieses Zwischenzeugnis bis zum Gütetermin noch nicht vorliegen, muss davon ausgegangen werden, dass dem Zeugnisanspruch nicht freiwillig nachgekommen wird. Der entsprechende Antrag wird daher bereits hiermit angekündigt.

Der Hilfsantrag auf Erteilung eines endgültigen Zeugnisses wird für den Fall gestellt, dass erstinstanzlich entschieden werden sollte, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung beendet worden ist.

7.
Der Kläger behält sich ausdrücklich die Geltendmachung etwaiger Ansprüche auf rückständiges und künftiges Arbeitsentgelt – gleich welcher Art oder Benennung und zwar einschließlich Grundgehalt, Zulagen, freiwilligen Leistungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, sowie zwischenzeitliche Gehaltserhöhungen aller Art – ausdrücklich vor.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass dem Kläger ein noch offener Urlaubsanspruch von 28 Tagen zusteht. Der vertragliche Urlaubsanspruch beträgt 30 Tage pro Kalenderjahr. Davon hat der Kläger bisher lediglich 2 Tage in Anspruch genommen. Da weder im Arbeitsvertrag, noch in der dem Arbeitgeber am 24.09.2021 ausgestellten Freistellung keine unwiderrufliche Freistellung angegben ist, ist eine Anrechnung der Urlaubstage laut §[weiß einer vielleicht wo man das Gesetz nachlesen kann, Link zB] nicht möglich.

Beglaubigte und einfache Abschriften anbei


Name des Klägers

ENDE DER Kündigungschutzklage